RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §359 Abs1;
  1. GewO 1994 § 359 heute
  2. GewO 1994 § 359 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 359 gültig von 29.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 359 gültig von 01.09.2005 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  5. GewO 1994 § 359 gültig von 01.12.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 359 gültig von 01.09.2000 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 359 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 359 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/04/0194 E 26. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus der Verwendung des Wortes HINWEIS in § 359 Abs 1 GewO 1994 ergibt, kommt diesem Ausspruch nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber, nicht aber normative Kraft des Inhaltes zu, dass schon auf Grund dieses Hinweises der Betrieb der Anlage (konstitutiv) untersagt werde. Es vermag daher schon aus diesem Grund das Unterbleiben eines derartigen Hinweises Rechte des Nachbarn nicht zu beeinträchtigen.Wie sich aus der Verwendung des Wortes HINWEIS in Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994 ergibt, kommt diesem Ausspruch nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber, nicht aber normative Kraft des Inhaltes zu, dass schon auf Grund dieses Hinweises der Betrieb der Anlage (konstitutiv) untersagt werde. Es vermag daher schon aus diesem Grund das Unterbleiben eines derartigen Hinweises Rechte des Nachbarn nicht zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040009.L05

Im RIS seit

14.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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