Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da § 356b GewO 1994 nur eine Mitanwendung der vorhandenen Regelungen über die Parteistellung in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes vorsieht, kommt auch im Wege des § 356b GewO 1994 den Nachbarn und der Standortgemeinde keine Parteistellung hinsichtlich der Bewilligung der vorliegenden gewerblichen Betriebsanlage nach § 153 Abs. 2 MinroG 1999 zu.Da Paragraph 356 b, GewO 1994 nur eine Mitanwendung der vorhandenen Regelungen über die Parteistellung in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes vorsieht, kommt auch im Wege des Paragraph 356 b, GewO 1994 den Nachbarn und der Standortgemeinde keine Parteistellung hinsichtlich der Bewilligung der vorliegenden gewerblichen Betriebsanlage nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG 1999 zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040009.L04Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017