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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 356b Abs. 1 und 3 GewO 1994 sind im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)regelungen in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung (mit)anzuwenden (Hinweis E vom 27. September 2007, 2006/07/0112). Zu diesen mitanzuwendenden Regelungen gehören - zumindest in verfassungskonformer Auslegung des § 356b GewO 1994 - auch die Regelungen über eine Parteistellung in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes (vgl. hiezu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Auflage(2011) Rz 7 zu § 356b, wonach es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, wenn im Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen Dritten die in den anderen Materiengesetzen eingeräumte Parteistellung nicht zukommen würde, während in (gleichartigen) Verfahren betreffend Anlagen oder Bauten anderer Art diese Parteistellung sehr wohl bestünde). Daher sind für eine allfällige Parteistellung der Nachbarn und der Standortgemeinde die Vorschriften des MinroG 1999 betreffend das Verfahren nach den §§ 153 Abs. 2 und 156 leg. cit. maßgeblich.Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins und 3 GewO 1994 sind im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)regelungen in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung (mit)anzuwenden (Hinweis E vom 27. September 2007, 2006/07/0112). Zu diesen mitanzuwendenden Regelungen gehören - zumindest in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 356 b, GewO 1994 - auch die Regelungen über eine Parteistellung in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes vergleiche hiezu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Auflage(2011) Rz 7 zu Paragraph 356 b,, wonach es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, wenn im Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen Dritten die in den anderen Materiengesetzen eingeräumte Parteistellung nicht zukommen würde, während in (gleichartigen) Verfahren betreffend Anlagen oder Bauten anderer Art diese Parteistellung sehr wohl bestünde). Daher sind für eine allfällige Parteistellung der Nachbarn und der Standortgemeinde die Vorschriften des MinroG 1999 betreffend das Verfahren nach den Paragraphen 153, Absatz 2 und 156 leg. cit. maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040009.L02Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017