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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015Rechtssatz
Es erweist sich als unzulässig, dass das VwG angesichts der Untrennbarkeit des sich aus dem bekämpften Waffenpass ergebenden Bescheidabspruchs die lediglich gegen eine Nebenbestimmung dieses Abspruches gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Partei (nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG) zurückgewiesen hat. Vielmehr hätte das VwG diese Beschwerde zu prüfen und über die "Sache" des verwaltungsbehördlichen Abspruches (Ausstellung eines Waffenpasses) insgesamt zu entscheiden gehabt. Ebenso war es der revisionswerbenden Partei verwehrt, durch Bekämpfung lediglich eines Teiles eines untrennbaren Bescheidabspruches den nicht bekämpften Bereich des Abspruches der Kognition des Verwaltungsgerichtes zu entziehen.Es erweist sich als unzulässig, dass das VwG angesichts der Untrennbarkeit des sich aus dem bekämpften Waffenpass ergebenden Bescheidabspruchs die lediglich gegen eine Nebenbestimmung dieses Abspruches gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Partei (nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG) zurückgewiesen hat. Vielmehr hätte das VwG diese Beschwerde zu prüfen und über die "Sache" des verwaltungsbehördlichen Abspruches (Ausstellung eines Waffenpasses) insgesamt zu entscheiden gehabt. Ebenso war es der revisionswerbenden Partei verwehrt, durch Bekämpfung lediglich eines Teiles eines untrennbaren Bescheidabspruches den nicht bekämpften Bereich des Abspruches der Kognition des Verwaltungsgerichtes zu entziehen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030032.J11Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017