RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/03/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs4;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015

Rechtssatz

Die Auffassung des VwG, dass die bf Partei in ihrer Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Ausstellung des Waffenpasses diesen insgesamt und nicht bloß den Beschränkungsvermerk hätte bekämpfen dürfen, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr hätte das VwG ungeachtet des bloß auf den Beschränkungsvermerk zielenden Begehrens der bei ihm erhobenen Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde umfassend zu prüfen gehabt. Im gegenständlichen Fall besteht im Übrigen auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die relevanten subjektiv-öffentlichen Rechte des Revisionswerbers lediglich einen Teil der "Sache" betreffen könnten. Deshalb fehlt dem diesbezüglich vom VwG erteilten Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 auch die gesetzliche Grundlage. Ein solcher fälschlich einen Mangel unterstellende Verbesserungsauftrag vermag auch keine Grundlage dafür abzugeben, ein Rechtsmittel mangels Befolgen des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (bezüglich der Verbesserung betreffend in § 9 Abs 1 VwGVG 2014 genannte Inhaltserfordernisse vgl im Übrigen etwa E vom 17. Februar 2015, Ro 2014/01/0036).Die Auffassung des VwG, dass die bf Partei in ihrer Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Ausstellung des Waffenpasses diesen insgesamt und nicht bloß den Beschränkungsvermerk hätte bekämpfen dürfen, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr hätte das VwG ungeachtet des bloß auf den Beschränkungsvermerk zielenden Begehrens der bei ihm erhobenen Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde umfassend zu prüfen gehabt. Im gegenständlichen Fall besteht im Übrigen auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die relevanten subjektiv-öffentlichen Rechte des Revisionswerbers lediglich einen Teil der "Sache" betreffen könnten. Deshalb fehlt dem diesbezüglich vom VwG erteilten Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 auch die gesetzliche Grundlage. Ein solcher fälschlich einen Mangel unterstellende Verbesserungsauftrag vermag auch keine Grundlage dafür abzugeben, ein Rechtsmittel mangels Befolgen des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (bezüglich der Verbesserung betreffend in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannte Inhaltserfordernisse vergleiche im Übrigen etwa E vom 17. Februar 2015, Ro 2014/01/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030032.J10

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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