RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/03/0032

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §59 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015

Rechtssatz

Die Auffassung des VwG, dass ein Beschränkungsvermerk iSd § 21 Abs 4 WaffG 1996 nicht vom verbleibenden Abspruch der LPD über die gegenständliche Ausstellung des Waffenpasses getrennt werden kann und der Abspruch über die Ausstellung eines Waffenpasses insofern nicht teilbar ist, erweist sich als rechtskonform (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0104). Das VwG war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob der revisionswerbenden Partei ein Waffenpass (allenfalls mit einer Beschränkung iSd § 21 Abs 4 WaffG 1996) (überhaupt) erteilt werden darf (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).Die Auffassung des VwG, dass ein Beschränkungsvermerk iSd Paragraph 21, Absatz 4, WaffG 1996 nicht vom verbleibenden Abspruch der LPD über die gegenständliche Ausstellung des Waffenpasses getrennt werden kann und der Abspruch über die Ausstellung eines Waffenpasses insofern nicht teilbar ist, erweist sich als rechtskonform (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0104). Das VwG war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob der revisionswerbenden Partei ein Waffenpass (allenfalls mit einer Beschränkung iSd Paragraph 21, Absatz 4, WaffG 1996) (überhaupt) erteilt werden darf (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030032.J09

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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