Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015Rechtssatz
Die Auffassung des VwG, dass ein Beschränkungsvermerk iSd § 21 Abs 4 WaffG 1996 nicht vom verbleibenden Abspruch der LPD über die gegenständliche Ausstellung des Waffenpasses getrennt werden kann und der Abspruch über die Ausstellung eines Waffenpasses insofern nicht teilbar ist, erweist sich als rechtskonform (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0104). Das VwG war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob der revisionswerbenden Partei ein Waffenpass (allenfalls mit einer Beschränkung iSd § 21 Abs 4 WaffG 1996) (überhaupt) erteilt werden darf (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).Die Auffassung des VwG, dass ein Beschränkungsvermerk iSd Paragraph 21, Absatz 4, WaffG 1996 nicht vom verbleibenden Abspruch der LPD über die gegenständliche Ausstellung des Waffenpasses getrennt werden kann und der Abspruch über die Ausstellung eines Waffenpasses insofern nicht teilbar ist, erweist sich als rechtskonform (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0104). Das VwG war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob der revisionswerbenden Partei ein Waffenpass (allenfalls mit einer Beschränkung iSd Paragraph 21, Absatz 4, WaffG 1996) (überhaupt) erteilt werden darf (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030032.J09Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017