RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/03/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015

Rechtssatz

Die Partei trägt bei der bloßen Bekämpfung einer untrennbaren Nebenbestimmung regelmäßig das Risiko, dass mit der Nebenbestimmung auch der Bescheid insgesamt wegfällt, zumal angesichts der Untrennbarkeit mit einer Nebenbestimmung der Bescheid insgesamt aufzuheben oder abzuändern ist (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0104). Da das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, dass die Frage der Nebenbestimmung vom übrigen Abspruch nicht getrennt werden kann, ist es zudem nicht bloß berechtigt, sondern auch verpflichtet, zu prüfen, ob der bekämpfte Bescheid insgesamt auf dem Boden der subjektiv-öffentlichen Parteirechte in der Rechtsordnung Deckung finden kann (Hinweis E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030032.J07

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten