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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015Rechtssatz
Die Partei trägt bei der bloßen Bekämpfung einer untrennbaren Nebenbestimmung regelmäßig das Risiko, dass mit der Nebenbestimmung auch der Bescheid insgesamt wegfällt, zumal angesichts der Untrennbarkeit mit einer Nebenbestimmung der Bescheid insgesamt aufzuheben oder abzuändern ist (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0104). Da das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, dass die Frage der Nebenbestimmung vom übrigen Abspruch nicht getrennt werden kann, ist es zudem nicht bloß berechtigt, sondern auch verpflichtet, zu prüfen, ob der bekämpfte Bescheid insgesamt auf dem Boden der subjektiv-öffentlichen Parteirechte in der Rechtsordnung Deckung finden kann (Hinweis E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030032.J07Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017