RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/03/0032

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015

Rechtssatz

Kann die Frage der Erteilung einer Berechtigung von der Frage ihrer Befristung bzw einer anderen nebenbestimmungsmäßigen Beschränkung nicht getrennt werden, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungskompetenz nicht durch die bloße Bekämpfung von Nebenbestimmungen restringiert, sondern vielmehr befugt, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde dahin abzuändern, dass eine unter Nebenbestimmungen erteilte Berechtigung gar nicht erteilt wird (Hinweis E vom 27. April 2015, Ra 2015/11/0022, betreffend die Erteilung einer Lenkberechtigung). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Sinn im Rahmen der der jeweiligen bf Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes von der bei ihm bf Partei (insbesondere dem Antragsteller) derart lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt werden könnte.Kann die Frage der Erteilung einer Berechtigung von der Frage ihrer Befristung bzw einer anderen nebenbestimmungsmäßigen Beschränkung nicht getrennt werden, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungskompetenz nicht durch die bloße Bekämpfung von Nebenbestimmungen restringiert, sondern vielmehr befugt, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde dahin abzuändern, dass eine unter Nebenbestimmungen erteilte Berechtigung gar nicht erteilt wird (Hinweis E vom 27. April 2015, Ra 2015/11/0022, betreffend die Erteilung einer Lenkberechtigung). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Sinn im Rahmen der der jeweiligen bf Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes von der bei ihm bf Partei (insbesondere dem Antragsteller) derart lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt werden könnte.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030032.J06

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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