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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Das Verfahren über die Revision ist auch dann einzustellen - und die Revision nicht etwa gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen - wenn der Grund für die Gegenstandslosigkeit der Revision nach Einbringung der Revision, jedoch vor Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eintritt, da eine Zurückweisung der Revision nur dann in Betracht käme, wenn das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits bei Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht nicht mehr gegeben ist (Hinweis B vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115).Das Verfahren über die Revision ist auch dann einzustellen - und die Revision nicht etwa gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen - wenn der Grund für die Gegenstandslosigkeit der Revision nach Einbringung der Revision, jedoch vor Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eintritt, da eine Zurückweisung der Revision nur dann in Betracht käme, wenn das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits bei Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht nicht mehr gegeben ist (Hinweis B vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030028.J02Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015