RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/03/0002

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art18 Abs1;
ORF-G 2001 §4 Abs2;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/03/0003 Ro 2015/03/0004 Ro 2015/03/0005 Ro 2015/03/0006 Ro 2015/03/0012 Ro 2015/03/0008 Ro 2015/03/0009 Ro 2015/03/0010 Ro 2015/03/0011 Ro 2015/03/0007

Rechtssatz

Die KommAustria vertritt die Rechtsansicht, die Beurteilung des angemessenen Verhältnisses der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander könne für das Hörfunkprogramm des ORF nur anhand von Programmteilen gemessen werden, in denen entsprechende Inhalte auch vorkommen (könnten). Daraus ergebe sich nach Ansicht der KommAustria, dass nur der Wortanteil der Programme heranzuziehen sei, weil die Kategorien Information und Sport durch ein Musikprogramm nicht zu erfüllen seien. Anderenfalls wären die Anforderungen, welche die Bestimmung des § 4 Abs 2 ORF-G 2001 an die Programmplanung des ORF stelle, in höchstem Maße unbestimmt. Zu diesem Vorbringen ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der VfGH die Behandlung der vom ORF gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Beschwerde, mit der gleichlautende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht worden sind, mit B vom 11. Juni 2015, E 1733/2014-10, abgelehnt hat, woraus erkennbar ist, dass er diese Bedenken nicht geteilt hat. Dem schließt sich auch der VwGH an.Die KommAustria vertritt die Rechtsansicht, die Beurteilung des angemessenen Verhältnisses der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander könne für das Hörfunkprogramm des ORF nur anhand von Programmteilen gemessen werden, in denen entsprechende Inhalte auch vorkommen (könnten). Daraus ergebe sich nach Ansicht der KommAustria, dass nur der Wortanteil der Programme heranzuziehen sei, weil die Kategorien Information und Sport durch ein Musikprogramm nicht zu erfüllen seien. Anderenfalls wären die Anforderungen, welche die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 an die Programmplanung des ORF stelle, in höchstem Maße unbestimmt. Zu diesem Vorbringen ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der VfGH die Behandlung der vom ORF gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Beschwerde, mit der gleichlautende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht worden sind, mit B vom 11. Juni 2015, E 1733/2014-10, abgelehnt hat, woraus erkennbar ist, dass er diese Bedenken nicht geteilt hat. Dem schließt sich auch der VwGH an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030002.J01

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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