RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2014/16/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
VwGG §13;

Rechtssatz

Die lediglich in dem hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 99/16/0017, vertretene Ansicht, durch Ausüben des Weitergaberechtes könne die Bestandnehmerin den Pachtvertrag auflösen, hält der Verwaltungsgerichtshof nicht aufrecht, wobei jene Entscheidung zur Rechtslage vor der Änderung des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG durch das AbgÄG 1998, BGBl. I Nr. 28/1999, erging und schon deshalb nicht die Entscheidung durch einen verstärkten Senat (§ 13 VwGG) erforderlich ist.Die lediglich in dem hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 99/16/0017, vertretene Ansicht, durch Ausüben des Weitergaberechtes könne die Bestandnehmerin den Pachtvertrag auflösen, hält der Verwaltungsgerichtshof nicht aufrecht, wobei jene Entscheidung zur Rechtslage vor der Änderung des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG durch das AbgÄG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,, erging und schon deshalb nicht die Entscheidung durch einen verstärkten Senat (Paragraph 13, VwGG) erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014160072.J04

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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