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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;Rechtssatz
Die lediglich in dem hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 99/16/0017, vertretene Ansicht, durch Ausüben des Weitergaberechtes könne die Bestandnehmerin den Pachtvertrag auflösen, hält der Verwaltungsgerichtshof nicht aufrecht, wobei jene Entscheidung zur Rechtslage vor der Änderung des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG durch das AbgÄG 1998, BGBl. I Nr. 28/1999, erging und schon deshalb nicht die Entscheidung durch einen verstärkten Senat (§ 13 VwGG) erforderlich ist.Die lediglich in dem hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 99/16/0017, vertretene Ansicht, durch Ausüben des Weitergaberechtes könne die Bestandnehmerin den Pachtvertrag auflösen, hält der Verwaltungsgerichtshof nicht aufrecht, wobei jene Entscheidung zur Rechtslage vor der Änderung des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG durch das AbgÄG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,, erging und schon deshalb nicht die Entscheidung durch einen verstärkten Senat (Paragraph 13, VwGG) erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014160072.J04Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015