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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/16/0030 E 9. September 2015Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer oder Revisionswerber behauptet. Durch den Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde (Revision) nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2015, 2013/16/0164).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer oder Revisionswerber behauptet. Durch den Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde (Revision) nicht zugänglich vergleiche für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2015, 2013/16/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014160031.J01Im RIS seit
20.10.2015Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016