RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2014/04/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art45 Abs2;
BVergG 2006 §68 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §68 Abs3;
EURallg;

Rechtssatz

Dem Verweis auf die deutsche Rechtslage und Judikatur, der zufolge im Fall eines Insolvenzverfahrens eine Ermessensentscheidung samt einzelfallbezogener Beurteilung des Auftraggebers geboten sei, kommt keine Relevanz zu, zumal die innerstaatliche Umsetzung der RL 2004/18/EG in Deutschland mit der im BVergG 2006 getroffenen Regelung nicht vergleichbar ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040062.J08

Im RIS seit

14.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten