Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art45 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberin unter Verweis auf die Judikatur des EuGH (Rs C-226/04 und C-228/04 sowie Rs C-465/11) vorbringt, die Schaffung weiterer - auf die fachliche Eignung der Wirtschaftsteilnehmer bezogener - Ausschlussgründe sei nicht zulässig, ist dem entgegenzuhalten, dass mit der Regelung des § 68 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 kein über den Rahmen der Aufzählung des Art. 45 Abs. 2 der RL 2004/18/EG hinausgehender zusätzlicher Ausschlussgrund geschaffen, sondern lediglich von der Richtlinienermächtigung Gebrauch gemacht wurde, einen dieser Ausschlussgründe (ohne Abmilderung) anzuwenden.Soweit die Revisionswerberin unter Verweis auf die Judikatur des EuGH (Rs C-226/04 und C-228/04 sowie Rs C-465/11) vorbringt, die Schaffung weiterer - auf die fachliche Eignung der Wirtschaftsteilnehmer bezogener - Ausschlussgründe sei nicht zulässig, ist dem entgegenzuhalten, dass mit der Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 kein über den Rahmen der Aufzählung des Artikel 45, Absatz 2, der RL 2004/18/EG hinausgehender zusätzlicher Ausschlussgrund geschaffen, sondern lediglich von der Richtlinienermächtigung Gebrauch gemacht wurde, einen dieser Ausschlussgründe (ohne Abmilderung) anzuwenden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0226 La Cascina VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040062.J07Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017