RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2014/04/0062

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0017 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr;
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art45 Abs2;
62011CJ0465 Forposta und ABC Direct Contact VORAB;
BVergG 2006 §68 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §68 Abs3;
EURallg;

Rechtssatz

Im Urteil Rs C-465/11 hält der EuGH fest, dass die Republik Polen von der Befugnis (dort gemäß der RL 2004/17/EG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der RL 2004/18/EG) Gebrauch gemacht und die Ausschlussklausel des Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. d der RL 2004/18/EG in die nationale Regelung übernommen hat (Rn. 24). Dass der EuGH für die in lit. d des Art. 45 Abs. 2 der RL 2004/18/EGIm Urteil Rs C-465/11 hält der EuGH fest, dass die Republik Polen von der Befugnis (dort gemäß der RL 2004/17/EG in Verbindung mit Artikel 45, Absatz 2, der RL 2004/18/EG) Gebrauch gemacht und die Ausschlussklausel des Artikel 45, Absatz 2, Unterabs. 1 Litera d, der RL 2004/18/EG in die nationale Regelung übernommen hat (Rn. 24). Dass der EuGH für die in Litera d, des Artikel 45, Absatz 2, der RL 2004/18/EG

angesprochene "Feststellung einer 'schweren Verfehlung' ... eine

konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers" verlangt und in diesem Fall einen automatischen Ausschluss - ohne Möglichkeit der Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens im Einzelfall - als unzulässig erachtet hat (Rn. 31 ff), lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass bei einem Ausschluss eines Bieters auf Grund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Einzelfallbeurteilung gefordert ist, weil die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals eindeutig feststellbar ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0465 Forposta und ABC Direct Contact VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040062.J06

Im RIS seit

14.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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