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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0017 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr;Rechtssatz
Im Urteil Rs C-465/11 hält der EuGH fest, dass die Republik Polen von der Befugnis (dort gemäß der RL 2004/17/EG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der RL 2004/18/EG) Gebrauch gemacht und die Ausschlussklausel des Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. d der RL 2004/18/EG in die nationale Regelung übernommen hat (Rn. 24). Dass der EuGH für die in lit. d des Art. 45 Abs. 2 der RL 2004/18/EGIm Urteil Rs C-465/11 hält der EuGH fest, dass die Republik Polen von der Befugnis (dort gemäß der RL 2004/17/EG in Verbindung mit Artikel 45, Absatz 2, der RL 2004/18/EG) Gebrauch gemacht und die Ausschlussklausel des Artikel 45, Absatz 2, Unterabs. 1 Litera d, der RL 2004/18/EG in die nationale Regelung übernommen hat (Rn. 24). Dass der EuGH für die in Litera d, des Artikel 45, Absatz 2, der RL 2004/18/EG
angesprochene "Feststellung einer 'schweren Verfehlung' ... eine
konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers" verlangt und in diesem Fall einen automatischen Ausschluss - ohne Möglichkeit der Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens im Einzelfall - als unzulässig erachtet hat (Rn. 31 ff), lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass bei einem Ausschluss eines Bieters auf Grund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Einzelfallbeurteilung gefordert ist, weil die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals eindeutig feststellbar ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0465 Forposta und ABC Direct Contact VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040062.J06Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017