RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2014/04/0062

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art45 Abs2 lite;
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art45 Abs2;
62004CJ0226 La Cascina VORAB;
62012CJ0358 Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici VORAB;
BVergG 2006 §68 Abs3;
EURallg;

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2014, Rs C-358/12, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, zum Ausdruck gebracht, dass Art. 45 Abs. 2 der RL 2004/18/EG die in ihm "genannten Ausschlussfälle dem Ermessen der Mitgliedstaaten anheimstellt", wie der am Anfang dieser Bestimmung stehende Ausdruck ("kann ... ausgeschlossen werden") bezeugt. Außerdem legen die Mitgliedstaaten nach Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 2 der RL 2004/18/EG nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest. Art. 45 Abs. 2 der RL 2004/18 verfolgt somit keine einheitliche Anwendung der in ihm angeführten Ausschlussgründe auf Unionsebene, weil die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Ausschlussgründe entweder überhaupt nicht anzuwenden oder aber diese Gründe je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen. In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten. Der (dort maßgebliche) Art. 45 Abs. 2 lit. e der RL 2004/18/EG gestattet den Mitgliedstaaten, jeden Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen, der seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialbeiträge nicht erfüllt hat, ohne einen Mindestbetrag an Beitragsrückständen vorzusehen (siehe zu all dem das eingangs zitierte Urteil Rs C-358/12, Rn. 35 ff; vgl. auch das Urteil Rs C- 226/04 und C-228/04, Rn. 22 f).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2014, Rs C-358/12, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, zum Ausdruck gebracht, dass Artikel 45, Absatz 2, der RL 2004/18/EG die in ihm "genannten Ausschlussfälle dem Ermessen der Mitgliedstaaten anheimstellt", wie der am Anfang dieser Bestimmung stehende Ausdruck ("kann ... ausgeschlossen werden") bezeugt. Außerdem legen die Mitgliedstaaten nach Artikel 45, Absatz 2, Unterabs. 2 der RL 2004/18/EG nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest. Artikel 45, Absatz 2, der RL 2004/18 verfolgt somit keine einheitliche Anwendung der in ihm angeführten Ausschlussgründe auf Unionsebene, weil die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Ausschlussgründe entweder überhaupt nicht anzuwenden oder aber diese Gründe je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen. In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten. Der (dort maßgebliche) Artikel 45, Absatz 2, Litera e, der RL 2004/18/EG gestattet den Mitgliedstaaten, jeden Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen, der seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialbeiträge nicht erfüllt hat, ohne einen Mindestbetrag an Beitragsrückständen vorzusehen (siehe zu all dem das eingangs zitierte Urteil Rs C-358/12, Rn. 35 ff; vergleiche auch das Urteil Rs C- 226/04 und C-228/04, Rn. 22 f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0226 La Cascina VORAB
EuGH 62012CJ0358 Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040062.J05

Im RIS seit

14.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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