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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art45 Abs2 lite;Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2014, Rs C-358/12, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, zum Ausdruck gebracht, dass Art. 45 Abs. 2 der RL 2004/18/EG die in ihm "genannten Ausschlussfälle dem Ermessen der Mitgliedstaaten anheimstellt", wie der am Anfang dieser Bestimmung stehende Ausdruck ("kann ... ausgeschlossen werden") bezeugt. Außerdem legen die Mitgliedstaaten nach Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 2 der RL 2004/18/EG nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest. Art. 45 Abs. 2 der RL 2004/18 verfolgt somit keine einheitliche Anwendung der in ihm angeführten Ausschlussgründe auf Unionsebene, weil die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Ausschlussgründe entweder überhaupt nicht anzuwenden oder aber diese Gründe je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen. In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten. Der (dort maßgebliche) Art. 45 Abs. 2 lit. e der RL 2004/18/EG gestattet den Mitgliedstaaten, jeden Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen, der seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialbeiträge nicht erfüllt hat, ohne einen Mindestbetrag an Beitragsrückständen vorzusehen (siehe zu all dem das eingangs zitierte Urteil Rs C-358/12, Rn. 35 ff; vgl. auch das Urteil Rs C- 226/04 und C-228/04, Rn. 22 f).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2014, Rs C-358/12, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, zum Ausdruck gebracht, dass Artikel 45, Absatz 2, der RL 2004/18/EG die in ihm "genannten Ausschlussfälle dem Ermessen der Mitgliedstaaten anheimstellt", wie der am Anfang dieser Bestimmung stehende Ausdruck ("kann ... ausgeschlossen werden") bezeugt. Außerdem legen die Mitgliedstaaten nach Artikel 45, Absatz 2, Unterabs. 2 der RL 2004/18/EG nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest. Artikel 45, Absatz 2, der RL 2004/18 verfolgt somit keine einheitliche Anwendung der in ihm angeführten Ausschlussgründe auf Unionsebene, weil die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Ausschlussgründe entweder überhaupt nicht anzuwenden oder aber diese Gründe je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen. In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten. Der (dort maßgebliche) Artikel 45, Absatz 2, Litera e, der RL 2004/18/EG gestattet den Mitgliedstaaten, jeden Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen, der seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialbeiträge nicht erfüllt hat, ohne einen Mindestbetrag an Beitragsrückständen vorzusehen (siehe zu all dem das eingangs zitierte Urteil Rs C-358/12, Rn. 35 ff; vergleiche auch das Urteil Rs C- 226/04 und C-228/04, Rn. 22 f).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0226 La Cascina VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040062.J05Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017