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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19 Abs1;Rechtssatz
Die Eignung darf nach den in § 69 BVergG 2006 genannten Zeitpunkten nicht mehr verloren gehen, unabhängig davon, ob die Eignung zu einem späteren Zeitpunkt - vor der Zuschlagserteilung - wieder auflebt (Hinweis E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0033). Dem steht weder der Wortlaut des § 68 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 ("wennDie Eignung darf nach den in Paragraph 69, BVergG 2006 genannten Zeitpunkten nicht mehr verloren gehen, unabhängig davon, ob die Eignung zu einem späteren Zeitpunkt - vor der Zuschlagserteilung - wieder auflebt (Hinweis E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0033). Dem steht weder der Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ("wenn
... ein Insolvenzverfahren eröffnet ... wurde") noch § 19 Abs. 1... ein Insolvenzverfahren eröffnet ... wurde") noch Paragraph 19, Absatz eins
BVergG 2006 entgegen. Dadurch wird nämlich eine gesetzliche Festlegung eines Stichtages, ab dem die Eignung - durchgehend - gegeben sein muss, nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber soll keine Möglichkeit eingeräumt werden, durch die zeitliche Ausgestaltung der Angebotsprüfung Einfluss auf das Ausscheiden eines Angebotes (bzw. auf das Unterlassen eines solchen) nehmen zu können. Würde man einen nach Angebotsöffnung eingetretenen Verlust der Eignung dann als unmaßgeblich ansehen, wenn der Wegfall vor einer Entscheidung des Auftraggebers wieder saniert wird, bestünde eine derartige Dispositionsmöglichkeit für den Auftraggeber. Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen seitens des VwGH nicht, zumal die Regelung den Zielen der Gleichbehandlung aller Bieter und der Rechtssicherheit dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040062.J04Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017