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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §19 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat unter Verweis auf die Erläuterungen zu § 69 BVergG 2006 (RV 1171 BlgNR 22. GP 61) festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit nach dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt nicht mehr verloren gehen darf und jedenfalls bis zur Zuschlagserteilung gegeben sein muss (Hinweis E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0033, mwN).Der VwGH hat unter Verweis auf die Erläuterungen zu Paragraph 69, BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 61) festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit nach dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt nicht mehr verloren gehen darf und jedenfalls bis zur Zuschlagserteilung gegeben sein muss (Hinweis E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0033, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040062.J03Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017