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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 69 Z 1 BVergG 2006 muss die Eignung im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird für die Frage des Vorliegens der Eignung (allein) auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung abgestellt, entspricht dies nicht dem BVergG 2006 (vgl. im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit das E vom 17. September 2014, 2013/04/0056).Gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 muss die Eignung im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird für die Frage des Vorliegens der Eignung (allein) auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung abgestellt, entspricht dies nicht dem BVergG 2006 vergleiche im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit das E vom 17. September 2014, 2013/04/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040062.J02Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017