RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2014/04/0062

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gemäß § 69 Z 1 BVergG 2006 muss die Eignung im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird für die Frage des Vorliegens der Eignung (allein) auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung abgestellt, entspricht dies nicht dem BVergG 2006 (vgl. im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit das E vom 17. September 2014, 2013/04/0056).Gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 muss die Eignung im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird für die Frage des Vorliegens der Eignung (allein) auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung abgestellt, entspricht dies nicht dem BVergG 2006 vergleiche im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit das E vom 17. September 2014, 2013/04/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040062.J02

Im RIS seit

14.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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