RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2014/04/0007

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §334;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16;

Rechtssatz

Betreffend die Nichtigerklärung des Vertrages und die Verhängung von Sanktionen nach § 16 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 besteht kein Antragsrecht des Bieters (vgl. hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße nach § 334 BVergG 2006 bereits das Erkenntnis vom 18. März 2015, 2012/04/0070).Betreffend die Nichtigerklärung des Vertrages und die Verhängung von Sanktionen nach Paragraph 16, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 besteht kein Antragsrecht des Bieters vergleiche hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße nach Paragraph 334, BVergG 2006 bereits das Erkenntnis vom 18. März 2015, 2012/04/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040007.J01

Im RIS seit

28.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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