RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2014/03/0023

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde muss sich im Rahmen der Bescheidbegründung mit Einwendungen der Partei auseinandersetzen. Die Wiedergabe von großen Teilen des Gutachtens des Amtssachverständigen vermag eine Auseinandersetzung mit Einwendungen einer Partei nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 15. November 2007, 2007/07/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030023.J12

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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