RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2014/03/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 34

Stammrechtssatz

Die Behörde hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (Hinweis E vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101, und E vom 19. Juni 2002, 2001/05/0296)

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030023.J11

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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