RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2014/03/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Tir 1983 §37 Abs2;
JagdG Tir 1983 §37 Abs3 lita;
JagdG Tir 2004 §37 Abs8;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Weicht die Behörde von Zählergebnissen trotz Attestierung der "größten Sorgfalt" bei der Durchführung der Wildzählung ab, bedarf es einer schlüssigen Begründung für diese Vorgangsweise. In einem derartigen Fall wird die Behörde Feststellungen über die Art und Weise der erfolgten Zählung zu treffen haben, insbesondere von wem, wann und auf welche Weise die Zählungen durchgeführt wurden. Allfällige Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Zählung und der Verlässlichkeit der aus deren Ergebnissen abzuleitenden Wildstandsermittlung werden in der Regel - da es sich um die Beurteilung jagdfachlicher Fragen handelt - die Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen notwendig machen. Dieser hätte gegebenenfalls auch darzulegen, warum aus fachlicher Sicht die Zählergebnisse unrichtig seien und in welchem Ausmaß (etwa infolge Berücksichtigung einer "Dunkelziffer") sie zu korrigieren wären, um der Behörde die Grundlagen für eine allfällige Entscheidung nach § 37 Abs 8 Tir JagdG 2004 zu liefern (Hinweis E vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0172; vgl zur Begründungspflicht auch B vom 23. September 2009, 2009/03/0143; E vom 20. März 2007, 2006/03/0157).Weicht die Behörde von Zählergebnissen trotz Attestierung der "größten Sorgfalt" bei der Durchführung der Wildzählung ab, bedarf es einer schlüssigen Begründung für diese Vorgangsweise. In einem derartigen Fall wird die Behörde Feststellungen über die Art und Weise der erfolgten Zählung zu treffen haben, insbesondere von wem, wann und auf welche Weise die Zählungen durchgeführt wurden. Allfällige Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Zählung und der Verlässlichkeit der aus deren Ergebnissen abzuleitenden Wildstandsermittlung werden in der Regel - da es sich um die Beurteilung jagdfachlicher Fragen handelt - die Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen notwendig machen. Dieser hätte gegebenenfalls auch darzulegen, warum aus fachlicher Sicht die Zählergebnisse unrichtig seien und in welchem Ausmaß (etwa infolge Berücksichtigung einer "Dunkelziffer") sie zu korrigieren wären, um der Behörde die Grundlagen für eine allfällige Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz 8, Tir JagdG 2004 zu liefern (Hinweis E vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0172; vergleiche zur Begründungspflicht auch B vom 23. September 2009, 2009/03/0143; E vom 20. März 2007, 2006/03/0157).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030023.J10

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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