Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0177 E 18. September 2013 RS 6Stammrechtssatz
Die Behörde ist im Bescheid davon ausgegangen, dass den Wildstandsangaben im Abschussplan grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zukomme, dass aber bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweiche, die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen habe. Diese Auffassung kann nicht als rechtsirrig angesehen werden.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030023.J09Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016