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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0233 E 18. Dezember 2014 RS 2Stammrechtssatz
Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden.
Schlagworte
Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030023.J04Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016