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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0125 E 22. März 2012 RS 1Stammrechtssatz
Teilrechtskraft kann dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Teil des Bescheids vom übrigen Teil nicht trennbar ist. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Abspruch voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbstständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. E 29. November 1988, 88/11/0015).Teilrechtskraft kann dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Teil des Bescheids vom übrigen Teil nicht trennbar ist. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Abspruch voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbstständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche E 29. November 1988, 88/11/0015).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030023.J02Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016