RS Vwgh 2015/9/9 Ra 2015/16/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
MRG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0034 E 17. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG stellt keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodaß in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0102, E 16.10.1989, 88/15/0040).Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG stellt keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodaß in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0102, E 16.10.1989, 88/15/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160072.L02

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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