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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/15/0034 E 17. September 1990 RS 2Stammrechtssatz
Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG stellt keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodaß in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0102, E 16.10.1989, 88/15/0040).Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG stellt keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodaß in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0102, E 16.10.1989, 88/15/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160072.L02Im RIS seit
30.12.2015Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016