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23/01 InsolvenzordnungNorm
EStG 1988 §22;Rechtssatz
Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen sind - wie ein Umkehrschluss aus § 46 Abs. 1 Z 2 IO ergibt - keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd § 51 IO, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum "Sachverhalt", der diese Beitragspflicht im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2 IO auslöst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2012/08/0288, mwN).Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen sind - wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO ergibt - keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd Paragraph 51, IO, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum "Sachverhalt", der diese Beitragspflicht im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO auslöst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2012/08/0288, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080034.L01Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018