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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
In der Rechtsprechung (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160 und E vom 21. Dezember 2011, 2010/04/0046) wurde der Grundsatz entwickelt, dass der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist. "Grundsätzlich" bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen. In der vorliegenden Revisionssache hat der gewerbetechnische Sachverständige ausgeführt, die Durchführung von Lärmmessungen hätte eine schlüssige und nachvollziehbare Prognose der Auswirkungen der Änderungen kaum ermöglicht, da die Ergebnisse sehr von der jeweiligen momentanen Schallsituation während der jeweiligen Schallpegelmessung abhängig wären. Mit dieser Begründung des Sachverständigen kann ein Ausnahmefall im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung nicht dargetan werden: Die Ergebnisse einer Schallmessung sind nämlich schon nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in jedem Fall von der Schallsituation während der Messung abhängig. Somit treffen die Überlegungen des Sachverständigen auf den Regelfall zu und können daher schon aus diesem Grund einen Ausnahmefall nicht schlüssig dartun.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040030.L02Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015