RS Vwgh 2015/9/9 Ra 2015/04/0012

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Rechtsfrage der (unrichtigen) Fristberechnung nach § 56 Abs. 3 BVergG 2006 ist von der Rechtsfrage der Fristverkürzung nach § 62 BVergG 2006 nicht trennbar, da beide Fragen die Richtigkeit der Fristberechnung an sich betreffen. Das Verwaltungsgericht hätte sich daher (auch) mit der Frage der (unrichtigen) Fristberechnung nach § 56 Abs. 3 BVergG 2006 auseinander setzen müssen, auch wenn vor dem Verwaltungsgericht diese Frage nicht vorgebracht wurde, sondern nur jene nach der Fristverkürzung nach § 62 BVergG 2006.Die Rechtsfrage der (unrichtigen) Fristberechnung nach Paragraph 56, Absatz 3, BVergG 2006 ist von der Rechtsfrage der Fristverkürzung nach Paragraph 62, BVergG 2006 nicht trennbar, da beide Fragen die Richtigkeit der Fristberechnung an sich betreffen. Das Verwaltungsgericht hätte sich daher (auch) mit der Frage der (unrichtigen) Fristberechnung nach Paragraph 56, Absatz 3, BVergG 2006 auseinander setzen müssen, auch wenn vor dem Verwaltungsgericht diese Frage nicht vorgebracht wurde, sondern nur jene nach der Fristverkürzung nach Paragraph 62, BVergG 2006.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040012.L05

Im RIS seit

14.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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