Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §56 Abs3;Rechtssatz
Die Rechtsfrage der (unrichtigen) Fristberechnung nach § 56 Abs. 3 BVergG 2006 ist von der Rechtsfrage der Fristverkürzung nach § 62 BVergG 2006 nicht trennbar, da beide Fragen die Richtigkeit der Fristberechnung an sich betreffen. Das Verwaltungsgericht hätte sich daher (auch) mit der Frage der (unrichtigen) Fristberechnung nach § 56 Abs. 3 BVergG 2006 auseinander setzen müssen, auch wenn vor dem Verwaltungsgericht diese Frage nicht vorgebracht wurde, sondern nur jene nach der Fristverkürzung nach § 62 BVergG 2006.Die Rechtsfrage der (unrichtigen) Fristberechnung nach Paragraph 56, Absatz 3, BVergG 2006 ist von der Rechtsfrage der Fristverkürzung nach Paragraph 62, BVergG 2006 nicht trennbar, da beide Fragen die Richtigkeit der Fristberechnung an sich betreffen. Das Verwaltungsgericht hätte sich daher (auch) mit der Frage der (unrichtigen) Fristberechnung nach Paragraph 56, Absatz 3, BVergG 2006 auseinander setzen müssen, auch wenn vor dem Verwaltungsgericht diese Frage nicht vorgebracht wurde, sondern nur jene nach der Fristverkürzung nach Paragraph 62, BVergG 2006.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040012.L05Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015