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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2 idF 2013/I/033;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0056 B 30. September 2014 RS 2Stammrechtssatz
Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. B 11. September 2013, 2013/02/0152).Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche B 11. September 2013, 2013/02/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030049.L05.1Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018