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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/01/0070 23. September 2014 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß § 61 Abs. 3 leg. cit. über derartige Anträge entscheidet. Mangels diesbezüglicher näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs. 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen und hat der Verwaltungsgerichtshof über diese Anträge zu entscheiden (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 71 Abs. 4 AVG).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß Paragraph 61, Absatz 3, leg. cit. über derartige Anträge entscheidet. Mangels diesbezüglicher näherer Vorschriften im VwGG - Paragraph 46, Absatz 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen und hat der Verwaltungsgerichtshof über diese Anträge zu entscheiden (Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030049.L01.1Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018