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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0033Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur zu § 31 VStG idF vor BGBl I Nr 33/2013 ist als "Straferkenntnis" im Sinn des § 31 Abs 3 erster Satz VStG auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen. Es durfte daher auch ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist unzulässig wäre: Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung einer Berufung -Nach der ständigen Judikatur zu Paragraph 31, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ist als "Straferkenntnis" im Sinn des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen. Es durfte daher auch ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist unzulässig wäre: Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung einer Berufung -
sei es durch Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses oder durch dessen Abänderung oder Aufhebung - ist, wie sich aus § 66 Abs 4 AVG ergibt, die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Die Berufungsbehörde belastete ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit, entschiede sie inhaltlich über eine verspätete Berufung. Die Zurückweisung einer verspäteten Berufung gegen ein Straferkenntnis kann daher einer - nach dem Gesagten im Fall des Verstreichens der genannten Dreijahresfrist unzulässigen - sei es durch Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses oder durch dessen Abänderung oder Aufhebung - ist, wie sich aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergibt, die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Die Berufungsbehörde belastete ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit, entschiede sie inhaltlich über eine verspätete Berufung. Die Zurückweisung einer verspäteten Berufung gegen ein Straferkenntnis kann daher einer - nach dem Gesagten im Fall des Verstreichens der genannten Dreijahresfrist unzulässigen -
"Bestätigung" des Straferkenntnisses nicht gleichgehalten werden. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften nunmehr im VwGVG 2014 widerspiegeln: Die Zuständigkeit zur Weiterführung des vormals beim UVS anhängigen Berufungsverfahrens ist auf das Verwaltungsgericht übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG; § 3 Abs 7 VwGbK-ÜG 2013). Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung der Verwaltungsgerichte über eine Beschwerde ist (weiterhin), dass diese nicht - etwa wegen Verspätung - zurückzuweisen ist (§ 28 Abs 1, § 50 VwGVG 2014). "Bestätigung" des Straferkenntnisses nicht gleichgehalten werden. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften nunmehr im VwGVG 2014 widerspiegeln: Die Zuständigkeit zur Weiterführung des vormals beim UVS anhängigen Berufungsverfahrens ist auf das Verwaltungsgericht übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG; Paragraph 3, Absatz 7, VwGbK-ÜG 2013). Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung der Verwaltungsgerichte über eine Beschwerde ist (weiterhin), dass diese nicht - etwa wegen Verspätung - zurückzuweisen ist (Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 50, VwGVG 2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030032.L02Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2017