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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs3;Rechtssatz
Die Beurteilung des LVwG, eine für (ausländische) Geschäftspartner übernommene Vertretung in (inländischen) Verwaltungsstrafverfahren habe keine den Geschäftszielen der S AG dienlichen positiven Effekte und erfolge nicht zu Erwerbszwecken, vermag der VwGH nicht zu teilen. Solche unterstützende Tätigkeiten für Auftragnehmer fördern bestehende Geschäftskontakte und können darüber hinaus als Anreiz für andere Unternehmen dienen, mit der S AG zukünftig in Geschäftsbeziehung zu treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030031.L03Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018