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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 1 erster Satz AVG kann als Vertreter auch eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die kein befugter Parteienvertreter ist, vor Verwaltungsbehörden einschreiten, solange die Vertretung anderer nach § 10 Abs 3 AVG nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, wobei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im § 10 Abs 3 AVG bzw im Art III Abs 1 Z 1 EGVG (betreffend den Verwaltungsstraftatbestand der Winkelschreiberei) bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes "zu Erwerbszwecken" die Bestimmung des § 1 GewO 1994 heranzuziehen ist (Hinweis E vom 31. Mai 2012, 2010/06/0207, mwN).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AVG kann als Vertreter auch eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die kein befugter Parteienvertreter ist, vor Verwaltungsbehörden einschreiten, solange die Vertretung anderer nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, wobei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im Paragraph 10, Absatz 3, AVG bzw im Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG (betreffend den Verwaltungsstraftatbestand der Winkelschreiberei) bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes "zu Erwerbszwecken" die Bestimmung des Paragraph eins, GewO 1994 heranzuziehen ist (Hinweis E vom 31. Mai 2012, 2010/06/0207, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030031.L01Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018