TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/13 93/06/0015

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1992, Zl. 03-12 Wo 33-92/2, betreffend Versagung einer Widmungs- und einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 25. Mai 1988 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Baubewilligung zur Errichtung "zweier Fischer- bzw. Bewirtschaftungshütten" an zwei näher bezeichneten Teichanlagen in F und begründete dieses Ansuchen damit, daß er einen Bauernhof mit ca. 15 ha in X bewirtschafte; "um die Teiche wirtschaftlicher führen zu können", benötige er dringend die Hütten, um Werkzeug, Futter und Diverses lagern zu können. Sein Hof sei 35 km von den Teichen entfernt und es sei ihm nicht zuzumuten, daß er jedesmal die Fischnahrung hinfahre. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer einen Teilungsplan (ergänze: hinsichtlich der Teichgrundstücke) vor. Diesem Ansuchen reichte der Beschwerdeführer am 28. Februar 1989 ein Ansuchen um Erteilung einer Widmungsbewilligung nach.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde holte zunächst ein Raumordnungsgutachten eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers ein, worin - nach einer Beschreibung der Situierung der Teichanlagen und einem Hinweis darauf, daß im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, genehmigt mit Bescheid vom 8. Oktober 1985, beide Teichanlagen als Freiland ersichtlich gemacht seien - ausgeführt wird, daß aufgrund des Teilungsvertrages vom 2. Juli 1987 lediglich eine Fläche von 6501 m2 im Besitz des Beschwerdeführers verbleibe. Dies entspreche nicht der Größe eines landwirtschaftlichen Betriebes, die ein "Betriebsobjekt" erfordere.

In einer Stellungnahme der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 17. Oktober 1988 (die offenbar über Intervention des Beschwerdeführers der Behörde übermittelt wurde) heißt es dazu, daß dem Beschwerdeführer eine Fläche von 9490 m2 und nicht eine solche von 6501 m2 an Teichgrundstücken gehöre und es durchaus nicht gerechtfertigt sei, die Teichanlage allein als einen landwirtschaftlichen Betrieb anzunehmen, der ein "Betriebsobjekt" erfordere. Tatsächlich bewirtschafte der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 14,5 ha in X. Es sei nie beabsichtigt gewesen, aus der Teichanlage allein den Lebensunterhalt zu bestreiten; diese solle jedoch eine zusätzliche Erwerbsquelle zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers darstellen. Da diese Anlagen 35 km vom ständigen Wohnsitz bzw. landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers entfernt liege, beabsichtige er die Errichtung von zwei Hütten, die er zum Einstellen der für die Bewirtschaftung der Teichanlage und der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen Geräte benötige.

Mit Schreiben vom 5. Jänner 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Zuziehung eines (namentlich genannten) Sachverständigen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft.

Die Baubehörde erster Instanz holte demgegenüber ein Gutachten des Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Graz vom 13. Juli 1989 ein, worin u.a. ausgeführt wird, daß der Beschwerdeführer im Nebenerwerb in der KG X eine Liegenschaft im Gesamtausmaß von 14,6830 ha, wovon 5 ha auf Wald entfielen, bewirtschafte. Er sei laut Teilungsvertrag vom 2. Juli 1987 "außerbücherlicher Eigentümer" verschiedener näher bezeichneter Grundstücke der KG F im Ausmaß von 0,9490 ha. Das Grundstück Nr. 127 stelle in der Natur zwei Teiche und die Grundstücke 70, 68 und ein Teil von 71/2 drei Teiche dar. Der Beschwerdeführer bewirtschafte die gegenständlichen Teichflächen nicht selbst. Für die Überlassung der Nutzung der Teilflächen an die ehemaligen Pächter erhalte der Beschwerdeführer von diesen Fische im Wert von S 5.000,-- bzw. S 3.000,--. Aufgrund dieser Tatsache sei die geplante Errichtung der Gerätehütten nicht erforderlich, da die Bewirtschaftung der Teiche von den derzeit Nutzungsberechtigten von deren Hofstellen aus erfolgen könne. Sollte der Beschwerdeführer die Teiche selbst bewirtschaften, seien die Baumaßnahmen ebenfalls nicht erforderlich, da für die Lagerung von Futter und Geräten eine wetterfeste Kiste als ausreichend erachtet werde. Aufgrund dieser Tatsache könne in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht weder einer Umwidmung noch einer Genehmigung der beantragten Baumaßnahme zugestimmt werden.

Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 18. August 1989, es sei unrichtig, daß er im Nebenerwerb eine Landwirtschaft im Ausmaß von 14,6830 ha bewirtschafte; richtig sei, daß diese einen Hauptbetrieb darstelle. Weiters sei es unrichtig, daß er die Teiche verpachtet habe. Richtig sei, daß ihm die Bewirtschaftung der Teiche aus einer Entfernung von 35 km ohne Hütte nicht möglich sei. Aus diesem Grund sei er gezwungen, die Teiche auf jederzeitigen Widerruf in Bewirtschaftung zu geben. Da beim Gutachten der Agrarbezirksbehörde diese wesentlichen Punkte nicht berücksichtigt bzw. falsch interpretiert worden seien, sehe er das Gutachten "nicht als Grundlage einer negativen Erledigung" seines Ansuchens an. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf das Schreiben der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1988.

Mit Bescheid vom 27. November 1991 wurden die Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Widmungsbewilligung und der Baubewilligung "wegen eines unlösbaren Widerspruches zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde" gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 61 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989, abgewiesen und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen der örtlichen Raumplanung zu tragen hätte.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Jänner 1990 als unbegründet abgewiesen.

Der vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1990 Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im wesentlichen damit, daß ein "unlösbarer Widerspruch" zum Flächenwidmungsplan nicht vorliege, sodaß nach den Bestimmungen der §§ 3 und 61 der Steiermärkischen Bauordnung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Das Sachverständigengutachten, wonach für die Lagerung von Futter und Geräten eine wetterfeste Kiste als ausreichend anzusehen sei, erschöpfe sich in der Abgabe eines Urteiles ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründe und sei daher als Beweismittel unbrauchbar. Ohne die Prüfung der Größe der Teichanlagen und die damit im Zusammenhang stehende Feststellung des Bedarfes an Futtermaterial könne nicht schlüssig und nachvollziehbar die Behauptung aufgestellt werden, daß eine wetterfeste Kiste als ausreichend zu betrachten sei. Im übrigen habe die Behörde bei Aufnahme des Sachverständigenbeweises auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung zu Unrecht keinen Amtssachverständigen beigezogen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der belangten Behörde vom 6. Juli 1990 wurde der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1989 aufgehoben und die Rechtssache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren trug der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1990 neuerlich vor, daß er die Teichanlagen nicht verpachtet habe, jedoch beantrage, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, wobei er auf die seiner Meinung nach gegebene Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Graz hinwies. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Fischereiwesens zur Frage der Notwendigkeit der geplanten Fischerhütten unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungserfordernisse zu hören.

Der Amtssachverständige der Agrarbezirksbehörde Graz führte in Ergänzung seines Gutachtens vom 13. Juli 1989 am 16. Jänner 1991 nach näherer Beschreibung der Teichanlagen des Beschwerdeführers aus, daß diese Teiche (früher) von einer in der Nähe der Teichanlagen gelegenen Hofstelle bewirtschaftet worden seien, welche über jene Gebäude verfüge, die für die Lagerung der erforderlichen Geräte und des benötigten Futters ausreichend gewesen seien. Erst im Rahmen der Realteilung habe sich ergeben, daß die Teiche nunmehr von der Hofstelle des Beschwerdeführers in X aus bewirtschaftet werden sollen, wodurch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mangel erst durch die Realteilung eingetreten sei. Die Behauptung, die Teiche seien nicht verpachtet, sei für die Beurteilung nicht relevant, da der Beschwerdeführer am 30. Juni 1989 selbst erklärt habe, daß die Bewirtschaftung der Teiche von "Fremdpersonen durchgeführt wird", die ihm für die Nutzung der gesamten Teichanlagen Fische im Gesamtwert von S 8.000,-- liefern. Ob ein Pachtvertrag vorliege oder ein sogenanntes Nutzungsentgelt zur Verrechnung gelange, ergebe in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht keinen Unterschied. Da für die Bewirtschaftung der Teiche während des Jahres überwiegend nur Fütterungsarbeiten anfielen, könnten die Futtermittel mittels PKW transportiert oder direkt neben den Teichanlagen in einer wetterfesten Kiste gelagert werden. Die moderne Teichwirtschaft arbeite in sehr hohem Maße mit Futterautomaten, sodaß das Nachfüllen nicht täglich erfolgen müsse. Die Lagerung der Futtermittel erspare die Anfahrt von der Hofstelle nicht, sodaß Futter- und Gerätehütten für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Teichanlagen nicht erforderlich seien. Dies gelte auch für die Lagerung von Geräten, welche nicht als sperrig bezeichnet werden könnten und somit ebenfalls in einer wetterfesten Kiste Platz fänden. Beim Abfischen der Teiche sei ein Fuhrwerk in der Regel erforderlich und müsse die "Anreise" von der Hofstelle des Beschwerdeführers aus erfolgen. Es bleibe daher das Gutachten vom 13. Juli 1989 aufrecht, wonach die Errichtung der beantragten Hütten laut vorliegenden Plänen in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht nicht betriebstypisch und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Teichanlagen auch nicht erforderlich sei.

In einer Stellungnahme vom 5. März 1991 führte der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten aus, daß es neuerlich Rechtsausführungen enthalte, obwohl es Aufgabe des Sachverständigen gewesen wäre, ein Gutachten über die erforderlichen Einrichtungen abzugeben, welche bei der vom Beschwerdeführer angegebenen und auch tatsächlich geplanten Form der Bewirtschaftung erforderlich seien. Der Beschwerdeführer könne eine unmittelbare Bewirtschaftung der Teichanlagen durch die 30 km-Entfernung von seinem Hof vor Bewilligung der Hütten nicht selbst durchführen, weshalb die Hinweise des Sachverständigen auf die "Bewirtschaftung durch Fremdpersonen" "nicht verwendbar" seien. Der Beschwerdeführer wiederholte auch seinen Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Fischereiwesens, bestritt das Vorliegen einer Zufahrtsmöglichkeit mit PKW zu den Teichen und hob hervor, daß die (allein mögliche) Zufahrt mit einem Traktor von dem 30 km entfernten Hof dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei.

Der Bürgermeister führte am 28. Mai 1991 eine mündliche Bauverhandlung durch; bei dieser Bauverhandlung führte der bautechnische Amtssachverständige nach einer Beschreibung der geplanten Fischerhütten aus, daß diese Gebäude auch für andersartige Verwendungszwecke als nur als Geräteraum mit 15,70 m2 Nutzfläche Verwendung fänden. Für die Bewirtschaftung der Teichanlagen sei nicht diese Größenordnung der Gebäude erforderlich. Dazu beantragte der Beschwerdeführer zunächst neuerlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fischereiwesen und bestritt die Ansicht des Bausachverständigen, daß die beantragten Hütten auch einem anderen Verwendungszweck dienen sollten. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, daß die auf den Plänen angegebenen Maße Mindestmaße für eine derartige Antragstellung seien. Er stelle daher entsprechend den Rechtsvorschriften den Antrag, die Baubehörde wolle "entsprechend ihrer Anleitungspflicht und Verpflichtung zur Anregung zur Verbesserung" insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Bausachverständigen, dem Antragsteller Richtlinien geben, welche Dimensionen der Gerätehütten allenfalls akzeptiert würden. Der Beschwerdeführer würde solche Vorschläge unverzüglich in einer Umplanung berücksichtigen, verwies aber auf die in der näheren Umgebung errichten, "ausnahmslos mindestens gleich großen", teilweise aber auch größeren und gemauerten Fischerhütten, sodaß offensichtlich auch vom Standpunkt der standörtlichen Zuordnung diese Hütten in ihrer Gestaltung betriebstypisch im Sinne des § 25 ROG seien.

In einer von der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Deutschlandsberg abgegebenen schriftlichen Äußerung vom 5. Juli 1991 heißt es u.a., daß es dem Beschwerdeführer kaum zugemutet werden könne, sämtliche für die Bewirtschaftung erforderlichen Geräte ständig von X nach F zu bringen und umgekehrt, zumal es sich um voluminöse Gegenstände, wie z.B. ein Boot für die Kalkausbringung handeln könne. Auch seien für die Bewirtschaftung des Teiches weitere sperrige Gegenstände erforderlich, die nicht ohne weiteres in einer Kiste verschlossen werden könnten, wie etwa einer Mähmaschine für das Mähen der Dämme. Die Errichtung einer Hütte sei auch beim Verkauf von Fischen ab Damm (beim Abfischen) nahezu unentbehrlich.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Fischereiwesen vom 4. Juli 1991 vor. Darin kommt der Sachverständige nach einer eingehenden und detaillierten Beschreibung der beiden Teichanlagen zum Ergebnis, daß die beschriebenen Teiche sowohl eine ausreichende Wassertiefe als auch einen hinreichenden ständigen Zulauf, der allgemeine Sicker- und Verdunstungsverluste ausgleiche, aufwiesen. Die Tiefe sei auch ausreichend, um die Teiche als Winterteiche zu verwenden. Sie seien auch mit Einrichtungen ausgestattet, die eine entsprechende Entleerung der Teiche ermöglichen würden. In diesen Teichen erfolge das Heranziehen von Karpfen und allenfalls Schleien zum Speisefisch. Auch eine Überwinterung der in den Teichen gehaltenen Fische wäre ohne weiteres möglich. Es liege auf der Hand, daß zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung derartiger Teichanlagen verschiedene Geräte erforderlich seien, die im Hinblick auf die räumliche Entfernung der Landwirtschaft des Beschwerdeführers von den Teichanlagen, der Entfernung der beiden Teichanlagen voneinander und der nicht optimalen Zufahrtsmöglichkeit nicht jeweils vom Hof zu den Teichanlagen bzw. von einer Teichanlage zur anderen transportiert werden könnten. Es sei daher erforderlich, für jede der beiden Teichanlagen eine Mindestausrüstung von Geräten anzuschaffen. Dazu gehörten Unterfangnetze mit kurzen und langen Stielen, ein oder zwei Zugnetze, entsprechende Transportbehälter, Sensen zum allfälligen Ausmähen des Krautwuchses. Auch ein Boot pro Anlage werde nicht zu entbehren sein, weil dieses nicht nur zum erforderlichen Kalken des Teiches sondern auch für verschiedene andere Arbeiten, wie das Ausmähen von Kraut, das Ausstreuen verschiedener Mittel zur Regulierung der Wasserchemie und zur Bekämpfung allfälliger Krankheiten notwendig sei. Auch ein Feuerhaken am langen Stiel sei zum Hochziehen der sogenannten Mönchbretter im Zuge des Ablassens der einzelnen Teiche von Nutzen. Das vorbeschriebene Zugnetz diene zum teilweisen Ausfischen der in den Teichen gehaltenen Fische in Fällen, in welchen nicht der gesamte Fischbestand des Teiches benötigt werde. Außerdem seien ausreichende Futtermittelmengen im Bereich der Teiche zu lagern. Zur Aufbewahrung der vorbeschriebenen Gerätschaften sei "zweifellos die Errichtung einer entsprechenden Fischer- und Gerätehütte erforderlich". Ohne solche Gerätehütten sei eine rationelle und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Teichanlagen im Sinne eine Speisefischproduktion (Karpfen, Schleien) nicht möglich.

Mit Bescheid vom 30. April 1992 hat der Bürgermeister der belangten Behörde das Widmungs- und Bauansuchen des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen und diesen Bescheid damit begründet, daß für die Bewirtschaftung der Teiche die Errichtung der beantragten Fischerhütten nicht erforderlich sei, da für die Lagerung von Futter und Geräten eine wetterfeste Kiste als ausreichend angesehen werden könne. Bei diesen Feststellungen berief sich die Behörde erster Instanz ausdrücklich auf das Gutachten der Agrarbezirksbehörde Graz vom 13. Juli 1989 samt Ergänzung vom 16. Jänner 1991. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Fischereiwesen halte es zwar für erforderlich, jede der beiden Teichanlagen mit je einer entsprechenden Gerätehütte zu versehen; im Hinblick darauf, daß § 25 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 eine Ausnahmeregelung darstelle und daher ein strenger Maßstab anzulegen sei, schließe sich die Behörden dem Gutachten der Agrarbezirksbehörde, wonach eine Errichtung von zwei Fischerhütten nicht erforderlich sei, an. Auch durch das Aufstellen von Futterautomaten und wetterfesten Kisten scheine eine Bewirtschaftung möglich. Die damit verbundenen Erschwernisse habe der Beschwerdeführer auf sich zu nehmen. In diesem Zusammenhang könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß in den beiden Ansuchen um Baubewilligung angeführt sei, daß die Fischerhütten beheizbar sein sollten. Dies erscheine jedoch im Hinblick auf reine Gerätehütten nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, worin er rügt, daß sich der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid mit dem Gutachten des Sachverständigen für Fischereiwesen inhaltlich nicht auseinandersetze und auch auf das "Gutachten des Fischereifachmannes der Landwirtschaftskammer" vom 5. Juli 1991 nicht eingehe.

Im Berufungsverfahren wurde ergänzend ein Raumordnungsgutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1992 eingeholt. Nach einer Beschreibung der Liegenschaften und der beabsichtigten Bauführungen wird darin u.a. ausgeführt, daß die Fischzucht (Teichwirtschaft) auf dem "Komplex 1 und Komplex 2 der EZ 65, KG F (zwei kleine Teichanlagen) ... derzeit, aber auch bei geplanter Intensivierung dauerhaft Verluste (Rohertrag abzüglich Kosten der Arbeitserledigung, Kosten baulicher und betrieblicher Investitionen u.ä.)" erbringe. Bei Beachtung objektiver betriebswirtschaftlicher Kriterien läge demnach bei beiden Komplexen eine Freizeitwirtschaft (Liebhaberei) vor. Das Wesen eines landwirtschaftlichen Betriebes liege aber in einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen (Überschüssen) gerichteten, nachhaltigen Tätigkeit. Aus fachtechnischen Gründen sei daher die beantragte Widmung (Bauführung) abzulehnen.

In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 3. August 1992 wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß das Raumordnungsgutachten zwar die Teichanlagen beschreibe, sich seine Schlußfolgerungen, wonach bei geplanter Intensivierung der Fischzucht dauerhafte Verluste zu erwarten seien, in bloßen Behauptungen erschöpfe, denen keine ordnungsgemäßen Befunde (über die Erfordernisse einer nicht verlustbringenden Fischzucht) zugrunde lägen. Das Gutachten des Sachverständigen für Fischereiwesen würde vom Amtssachverständigen in keiner Weise kommentiert. Es sei daher (dem Sinne nach) nicht geeignet, Grundlage der Berufungsentscheidung zu sein.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. September 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung führt die Berufungsbehörde zur Begründung aus, daß sie der Argumentation des Beschwerdeführers zu diesem Gutachten nicht folgen könne. Der Gutachter habe ausgeführt, daß nur ein geringer Besatz an Speisekarpfen in den beiden Teichanlagen feststellbar seien und bisher kein Rohertrag erwirtschaftet worden sei. Seine Ausführungen, wonach auch bei geplanter Intensivierung dauerhaft Verluste zu erwarten seien, seien durchaus schlüssig. Da ein Betriebskonzept seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt worden sei und das Privatgutachten vom 4. Juli 1991 des Sachverständigen für Fischereiwesen lediglich ausführe, daß für eine ordnungsgemäße und rationelle Bewirtschaftung der beiden räumlich weit voneinander entfernten Teichanlagen je eine entsprechende Gerätehütte erforderlich sei, ohne daß eine nähere Begründung insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit dafür gegeben würden, liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Beschwerdeführer einer auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit nachgehe. Diesen Nachweis hätte er erbringen müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, worin er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Mit Bescheid vom 27. November 1992 hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und in der Begründung des Bescheides, die - nach Auffassung der belangten Behörde maßgebende - Frage untersucht, ob die Erhaltung und Vermarktung der Fischteiche des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Erzielung von Einnahmen geeignet sei. Dies sei nach den Ausführungen (ergänze: des Amtssachverständigen) der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1992 nicht der Fall. Bei Beachtung objektiver betriebswirtschaftlicher Kriterien liege in beiden Fällen daher eine "Freizeitwirtschaft (Liebhaberei)" vor. Die Frage, ob zur Bewirtschaftung der Teichanlagen die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Gerätehütten erforderlich sei, könne daher dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf diese Gegenschrift hat der Beschwerdeführer repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989, dürfen im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind.

Gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. sind die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung aufgrund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat. Die in Betracht kommenden Sondernutzungen werden in dieser Gesetzesstelle angeführt.

Gemäß § 25 Abs. 6 ROG ist hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß Abs. 2 und 3 ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, daß betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, wodurch sichergestellt ist, daß die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden (vgl. etwa aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0189, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall stützte die Berufungsbehörde die Versagung des Bau- und Widmungsansuchens des Beschwerdeführers im wesentlichen auf die nach dem Gutachten des Amtssachverständigen der Steiermärkischen Landesregierung gegebene Verlustträchtigkeit der vom Beschwerdeführer geplanten Fischereiwirtschaft, weshalb eine Freizeitwirtschaft (Liebhaberei) vorliege. Diese Ansicht wurde von der belangten Behörde im wesentlichen geteilt.

Ohne daß auf die Frage eingegangen werden muß, ob das diesbezügliche Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen zureichend begründet ist, erweist sich diese Rechtsauffassung der Behörden aus folgenden Gründen im Beschwerdefall als verfehlt: Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, in X einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Der Amtssachverständige der belangten Behörde führte in seinem Gutachten vom 28. Juni 1992 unter anderem auch aus, daß der Beschwerdeführer einen gewerblichen Betrieb (Tabaktrafik) in Graz, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle in X (14,7 ha, Acker-Grünlandwirtschaft mit Pferdehaltung) führe und Eigentümer von 1,0 ha (zwei Teichanlagen) in der KG F (dies sind die hier strittigen Teichanlagen) sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Einleitung des Vorverfahrens mit Berichterverfügung vom 26. Jänner 1993 die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob der Beschwerdeführer an sich einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Die belangte Behörde teilte - gestützt auf eine diesbezügliche Auskunft der mitbeteiligten Gemeinde - in ihrer Gegenschrift dazu mit, daß der Beschwerdeführer die Landwirtschaft nicht selbst betreibe, sondern die Ackerflächen verpachtet seien. Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Äußerung zur Gegenschrift, daß er den landwirtschaftlichen Betrieb seit Jänner 1985 völlig allein bewirtschafte, also nicht verpachte und daß seit dieser Zeit auch sein Sohn in der Landwirtschaft tätig sei. Auch daraus sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer mit seiner Familie diese Landwirtschaft selbst betreibe.

Ungeachtet dessen, daß der Verwaltungsgerichtshof somit nicht abschließend klären konnte, ob der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, hätte die belangte Behörde bei Beurteilung der Frage des Vorliegens einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in Abgrenzung zur "Hobbylandwirtschaft" dies prüfen und (gegebenenfalls) den GESAMTEN landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers (einschließlich der Fischteiche) in die Beurteilung der Frage einbeziehen müssen, ob der Beschwerdeführer (zumindest) als Nebenerwerbslandwirt eine nachhaltige, auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausübt. Sollte nämlich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der zu § 25 ROG (und vergleichbaren Bestimmungen anderer Landesgesetze) ergangenen Rechtsprechung vorliegen, dann käme eine isolierte Betrachtung eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsteiles (hier: der Fischerei) in der Richtung, ob dieser Betriebsteil für sich allein genommen auch als gesonderter Betrieb im Sinne dieser Rechtsprechung geführt werden könnte, nicht in Betracht.

Bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, kommt es aber auch nicht darauf an, ob er diesen Betrieb selbst (gleichsam höchstpersönlich) bewirtschaftet, sondern es reicht aus, wenn dieser Betrieb (z.B. mit familieneigenen oder aber auch mit fremden Arbeitskräften) auf seine Rechnung und Gefahr geführt wird. Dies wäre freilich dann nicht der Fall, wenn die Behauptung der mitbeteiligten Gemeinde und der belangten Behörde zuträfe, daß der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers verpachtet wäre (was der Beschwerdeführer ausdrücklich bestreitet).

Da die Behörden auf Gemeindeebene bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder nur ein "Hobby" zu betreiben beabsichtigt, zu Unrecht nur die beabsichtigte Fischzucht, nicht aber den sonstigen landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers in Betracht gezogen haben, ist das Verfahren insoweit ergänzungsbedürftig geblieben. Dadurch, daß die belangte Behörde diesen Verfahrensmangel nicht aufgegriffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen bedürfte.

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren jedoch herausstellen, daß der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und dem Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde entsprechend - einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, dann werden sich die Verwaltungsbehörden in schlüssiger Weise mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen für das Fischereiwesen vom 4. Juli 1991 auseinanderzusetzen haben, insbesondere damit, ob die von diesem Sachverständigen bezeichneten Gerätschaften zur Bewirtschaftung der hier strittigen Teichanlagen erforderlich sind. Dabei wird sich die Behörde eines für diese Fachfrage geeigneten Amtssachverständigen zu bedienen und die Frage zu klären haben, in welchem zeitlichen Abstand und in welchem Umfang bei Bewirtschaftung eines Fischereibetriebes, wie des vorliegenden, Geräte benötigt werden, welche Ausmaße diese Geräte aufweisen und welche Fahrzeuge zum Transport dieser Geräte an dem Ort ihrer Verwendung erforderlich bzw. geeignet sind. Ohne Feststellung dieser Umstände kann nämlich in rechtlicher Hinsicht nicht beurteilt werden, ob der jeweilige Transport zum und vom Einsatzort dem Beschwerdeführer (un)zumutbar ist und die geplanten baulichen Anlagen zur Aufbewahrung dieser Geräte in der Nähe des Ortes ihrer Benützung im Sinne des § 25 Abs. 3 ROG erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0189). Soweit dies von der konkreten Betriebsform des geplanten Fischzuchtbetriebes abhängig ist, wird es freilich Sache des Beschwerdeführers sein, diese der belangten Behörde nachvollziehbar darzulegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060015.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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