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23/01 InsolvenzordnungNorm
BAO §260 Abs1 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis vom 15. Juli 1998, 97/13/0090, ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters oder neben diesem ein Rechtsmittel gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben. Die Abgabenbehörde ist aber zur Zurückweisung eines vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Rechtsmittels erst dann berechtigt, wenn sie geklärt hat, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung nicht vorliegt. Die mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, erfolgte Änderung des § 85 Abs. 2 BAO, veranlasst den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.Nach dem Erkenntnis vom 15. Juli 1998, 97/13/0090, ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters oder neben diesem ein Rechtsmittel gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben. Die Abgabenbehörde ist aber zur Zurückweisung eines vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Rechtsmittels erst dann berechtigt, wenn sie geklärt hat, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung nicht vorliegt. Die mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, erfolgte Änderung des Paragraph 85, Absatz 2, BAO, veranlasst den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014160001.L01Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015