RS Vwgh 2015/9/9 Ra 2014/16/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

23/01 Insolvenzordnung
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs1 idF 2013/I/014;
BAO §273 Abs1 idF 2002/I/097;
BAO §85 Abs2 idF 2009/I/020;
IO §3 Abs1;
KO §1 Abs1;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. IO § 3 heute
  2. IO § 3 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 3 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 3 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis vom 15. Juli 1998, 97/13/0090, ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters oder neben diesem ein Rechtsmittel gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben. Die Abgabenbehörde ist aber zur Zurückweisung eines vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Rechtsmittels erst dann berechtigt, wenn sie geklärt hat, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung nicht vorliegt. Die mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, erfolgte Änderung des § 85 Abs. 2 BAO, veranlasst den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.Nach dem Erkenntnis vom 15. Juli 1998, 97/13/0090, ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters oder neben diesem ein Rechtsmittel gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben. Die Abgabenbehörde ist aber zur Zurückweisung eines vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Rechtsmittels erst dann berechtigt, wenn sie geklärt hat, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung nicht vorliegt. Die mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, erfolgte Änderung des Paragraph 85, Absatz 2, BAO, veranlasst den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014160001.L01

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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