RS Vwgh 2015/9/9 Ra 2014/04/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen (vgl. - auch zu den dabei zu beachtenden Vorgaben - das E vom 26. Februar 2014, 2011/04/0168, mwN). Auch die Entscheidung über die Kriterien für die Zuschlagserteilung bei der Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebotes bleibt dem öffentlichen Auftraggeber überlassen (siehe dazu das E vom 26. April 2007, 2005/04/0189, mwH insbesondere auf die Judikatur des EuGH und die daraus resultierenden Vorgaben).Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen vergleiche - auch zu den dabei zu beachtenden Vorgaben - das E vom 26. Februar 2014, 2011/04/0168, mwN). Auch die Entscheidung über die Kriterien für die Zuschlagserteilung bei der Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebotes bleibt dem öffentlichen Auftraggeber überlassen (siehe dazu das E vom 26. April 2007, 2005/04/0189, mwH insbesondere auf die Judikatur des EuGH und die daraus resultierenden Vorgaben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040036.L02

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten