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E6JNorm
BVergG 2006 §70Rechtssatz
Bei den in der Ausschreibung getroffenen Festlegungen zur Transportweite und zum Recycling handelt es sich nicht um Eignungskriterien, weil darin keine Anforderungen an die Person des Bieters, sondern an die zu erbringende Leistung normiert bzw. nähere Regelungen betreffend die Angebotsbewertung getroffen werden (siehe zur Abgrenzung von Eignungskriterien und Zuschlagskriterien das E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024, mwH insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 24. Jänner 2008 in der Rs C-532/06, Lianakis). Die von der Revisionswerberin beanstandeten Ausschreibungsbestimmungen regeln zum einen die Berücksichtigung der Aspekte Qualitätssicherung und Recycling im Rahmen der Angebotsbewertung und zum anderen werden in diesem Zusammenhang Mindestanforderungen hinsichtlich der zu erbringenden Leistung (bezüglich Transportweite) bzw. der vorzulegenden Nachweise (bezüglich Recycling) festgelegt, an deren Nichterfüllung das Ausscheiden geknüpft ist. Das Ausscheiden erfolgt in diesen Fällen nicht wegen mangelnder Eignung sondern wegen Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes. Die Verpflichtung zur Trennung von Eignungskriterien und Zuschlagskriterien wird somit nicht verletzt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0532 Lianakis VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040036.L01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025