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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Rechtssatz
Durch die Aufhebung tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. Allfällige auf der Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (Hinweis B vom 18. März 1994, 91/07/0144).Durch die Aufhebung tritt die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. Allfällige auf der Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (Hinweis B vom 18. März 1994, 91/07/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040031.L03Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018