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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs4;Rechtssatz
Auf dem Boden des § 24 Abs 1 VwGG ist auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 62 Abs 1 VwGG iVm § 71 Abs 4 AVG; Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070; B vom 23. Juni 2015, Ra 2014/05/0005), wofür im Übrigen auch schon spricht, dass Schriftsätze im Revisionsverfahren erst ab Vorlage der Revision seitens des Verwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind.Auf dem Boden des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG ist auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen (Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AVG; Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070; B vom 23. Juni 2015, Ra 2014/05/0005), wofür im Übrigen auch schon spricht, dass Schriftsätze im Revisionsverfahren erst ab Vorlage der Revision seitens des Verwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030056.L01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015