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21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Aufgrund der ihr erteilten Prokura war es der Kommanditistin, die nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 170 UGB von der organschaftlichen Vertretung der KG ausgeschlossen ist, möglich, im Außenverhältnis wirksam Vertretungsakte für die KG zu setzen. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kommanditistin - in rechtlicher Hinsicht - auch gleichzeitig zur Geschäftsführung der KG befugt war, zumal zwischen Geschäftsführung im Innenverhältnis und Vertretung im Außenverhältnis ein funktioneller Unterschied zu machen ist. Auch die Erteilung einer Prokura ändert nichts daran, dass die Kommanditistin zur laufenden gewöhnlichen Geschäftsführung der KG nicht berechtigt ist (vgl. OGH vom 11. Dezember 2007, 5 Ob 257/07s). Ist die Prokura auch gemäß § 50 Abs. 1 UGB Dritten gegenüber unbeschränkbar und als ein weitgehendes "rechtliches Können" im Außenverhältnis zu werten, können im Innenverhältnis Einschränkungen des gesetzlichen Umfanges vereinbart werden, auch die Erteilung einschränkender Weisungen ist zulässig (vgl. Schinko in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, 2009, § 50, Rz 1). Diese internen Schranken führen im Verhältnis zur Gesellschaft lediglich zu einem beschränkten "rechtlichen Dürfen" des Prokuristen. Demzufolge bestehen gegen die Ansicht, die der Kommanditistin eingeräumte Prokura begründe für sich allein genommen keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, keine Bedenken.Aufgrund der ihr erteilten Prokura war es der Kommanditistin, die nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des Paragraph 170, UGB von der organschaftlichen Vertretung der KG ausgeschlossen ist, möglich, im Außenverhältnis wirksam Vertretungsakte für die KG zu setzen. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kommanditistin - in rechtlicher Hinsicht - auch gleichzeitig zur Geschäftsführung der KG befugt war, zumal zwischen Geschäftsführung im Innenverhältnis und Vertretung im Außenverhältnis ein funktioneller Unterschied zu machen ist. Auch die Erteilung einer Prokura ändert nichts daran, dass die Kommanditistin zur laufenden gewöhnlichen Geschäftsführung der KG nicht berechtigt ist vergleiche OGH vom 11. Dezember 2007, 5 Ob 257/07s). Ist die Prokura auch gemäß Paragraph 50, Absatz eins, UGB Dritten gegenüber unbeschränkbar und als ein weitgehendes "rechtliches Können" im Außenverhältnis zu werten, können im Innenverhältnis Einschränkungen des gesetzlichen Umfanges vereinbart werden, auch die Erteilung einschränkender Weisungen ist zulässig vergleiche Schinko in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, 2009, Paragraph 50,, Rz 1). Diese internen Schranken führen im Verhältnis zur Gesellschaft lediglich zu einem beschränkten "rechtlichen Dürfen" des Prokuristen. Demzufolge bestehen gegen die Ansicht, die der Kommanditistin eingeräumte Prokura begründe für sich allein genommen keine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080227.X05Im RIS seit
12.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016