RS Vwgh 2015/9/9 2013/08/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

21/01 Handelsrecht

Norm

UGB §48;
UGB §49;
UGB §50;
UGB §51;
UGB §52;
UGB §53;
  1. UGB § 53 heute
  2. UGB § 53 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 53 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Bei der Prokura (vgl. §§ 48-53 UGB) handelt es sich um eine im Firmenbuch einzutragende, jederzeit widerrufliche, ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegte, unübertragbare und unbeschränkbare Formalvollmacht, die nur ein in das Firmenbuch eingetragener Unternehmer erteilen kann (vgl. Krejci, Unternehmensrecht5, 2013, S. 282). Sie räumt dem jeweiligen Berechtigten ein rechtliches Können ein, begründet aber keine Verpflichtung zum Handeln (vgl. Krejci, aaO, S. 285 sowie Schinko in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, 2009, § 48, Rz 20) und kann - da es sich bei der Prokura um eine Formalvollmacht handelt - Dritten gegenüber nicht beschränkt werden (vgl. Krejci, aaO, S. 288). Daher kommen die vom Prokuristen mit einem Dritten (im Außenverhältnis) in Vertretung für die Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte auch dann wirksam zustande, wenn er dabei allfällige im Innenverhältnis erteilte Vorgaben des Unternehmers, die Geschäftsführung betreffend, verletzt (vgl. Schinko in Straube, aaO, § 50, Rz 2).Bei der Prokura vergleiche Paragraphen 48 -, 53, UGB) handelt es sich um eine im Firmenbuch einzutragende, jederzeit widerrufliche, ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegte, unübertragbare und unbeschränkbare Formalvollmacht, die nur ein in das Firmenbuch eingetragener Unternehmer erteilen kann vergleiche Krejci, Unternehmensrecht5, 2013, Sitzung 282). Sie räumt dem jeweiligen Berechtigten ein rechtliches Können ein, begründet aber keine Verpflichtung zum Handeln vergleiche Krejci, aaO, Sitzung 285 sowie Schinko in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, 2009, Paragraph 48,, Rz 20) und kann - da es sich bei der Prokura um eine Formalvollmacht handelt - Dritten gegenüber nicht beschränkt werden vergleiche Krejci, aaO, Sitzung 288). Daher kommen die vom Prokuristen mit einem Dritten (im Außenverhältnis) in Vertretung für die Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte auch dann wirksam zustande, wenn er dabei allfällige im Innenverhältnis erteilte Vorgaben des Unternehmers, die Geschäftsführung betreffend, verletzt vergleiche Schinko in Straube, aaO, Paragraph 50,, Rz 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080227.X03

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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