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21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z. B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, 2012/08/0123, mwN, vom 18. Februar 2009, 2007/08/0043, und vom 23. Jänner 2008, 2006/08/0173), die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögengegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit (vgl. Kraus in Torggler, UGB2 (2013), Rz 2 zu § 116, mwN sowie Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 (2010), Rz 5 zu § 116, mwN).Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z. B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, 2012/08/0123, mwN, vom 18. Februar 2009, 2007/08/0043, und vom 23. Jänner 2008, 2006/08/0173), die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögengegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit vergleiche Kraus in Torggler, UGB2 (2013), Rz 2 zu Paragraph 116,, mwN sowie Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 (2010), Rz 5 zu Paragraph 116,, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080168.X03Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017