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L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
BVergG 2006 §334;Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung des bereits wechselseitig erfüllten Vertragsteiles ist unter die Bestimmung des § 22 Abs. 7 LVergRG Stmk 2012 zu subsumieren und insoweit mit der Verhängung der Geldbuße vorzugehen (vgl. zu dem vergleichbaren Tatbestand eines partiell nicht rückabwickelbaren Vertrages das E vom 18. März 2015, 2012/04/0070, mit Verweis auf RV 327 BlgNR 24. GP, 38).Die Aufrechterhaltung des bereits wechselseitig erfüllten Vertragsteiles ist unter die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 7, LVergRG Stmk 2012 zu subsumieren und insoweit mit der Verhängung der Geldbuße vorzugehen vergleiche zu dem vergleichbaren Tatbestand eines partiell nicht rückabwickelbaren Vertrages das E vom 18. März 2015, 2012/04/0070, mit Verweis auf Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. GP, 38).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040046.X02Im RIS seit
28.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017