RS Vwgh 2015/9/9 2013/04/0046

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §334;
LVergRG Stmk 2012 §22 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aufrechterhaltung des bereits wechselseitig erfüllten Vertragsteiles ist unter die Bestimmung des § 22 Abs. 7 LVergRG Stmk 2012 zu subsumieren und insoweit mit der Verhängung der Geldbuße vorzugehen (vgl. zu dem vergleichbaren Tatbestand eines partiell nicht rückabwickelbaren Vertrages das E vom 18. März 2015, 2012/04/0070, mit Verweis auf RV 327 BlgNR 24. GP, 38).Die Aufrechterhaltung des bereits wechselseitig erfüllten Vertragsteiles ist unter die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 7, LVergRG Stmk 2012 zu subsumieren und insoweit mit der Verhängung der Geldbuße vorzugehen vergleiche zu dem vergleichbaren Tatbestand eines partiell nicht rückabwickelbaren Vertrages das E vom 18. März 2015, 2012/04/0070, mit Verweis auf Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. GP, 38).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013040046.X02

Im RIS seit

28.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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