RS Vwgh 2015/9/9 2013/04/0046

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §334 Abs2;
BVergG 2006 §334 Abs4;
BVergG 2006 §334 Abs5;
BVergG 2006 §334 Abs7;
LVergRG Stmk 2012 §22;

Rechtssatz

In dem zur mit § 22 Stmk LVergRG 2012 vergleichbaren Bestimmung des § 334 BVergG 2006 ergangenen E vom 18. März 2015, 2012/04/0070, hat der VwGH zur Frage der Verhängung einer Geldbuße im Falle teilweiser Aufrechterhaltung des vergaberechtswidrig abgeschlossenen Vertrages unter anderem ausgeführt: "Eine Nichtigerklärung nach § 334 Abs. 2 erster Satz BVergG 2006 hat nur zu erfolgen, wenn in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 leg. cit. nicht anderes bestimmt ist. (...) § 334 Abs. 4 BVergG 2006 bestimmt, dass das Bundesvergabeamt auszusprechen hat, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind, wenn die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert zurückgestellt werden kann. (...) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 334 Abs. 4 erster Halbsatz BVergG 2006 ist nicht mit Nichtigerklärung (ex tunc) des Vertrages im Sinne des § 334 Abs. 2 erster Satz BVergG 2006 vorzugehen, sondern der Vertrag nur soweit aufzuheben, als Leistungen noch ausständig sind oder erbrachte Leistungen ohne Wertminderung rückstellbar sind. In dem keiner Rückabwicklung zugänglichen Umfang des missbilligten Vertrages verbleibt als einzige Sanktionsmöglichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers die gemäß § 334 Abs. 7 BVergG 2006 ausdrücklich für den Fall des Absehens von der Nichtigerklärung gemäß § 334 Abs. 2 erster Satz oder 3 BVergG 2006 vorgesehene Verhängung einer Geldbuße." Diese Ausführungen sind auf § 22 Stmk LVergRG 2012 übertragbar.In dem zur mit Paragraph 22, Stmk LVergRG 2012 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 334, BVergG 2006 ergangenen E vom 18. März 2015, 2012/04/0070, hat der VwGH zur Frage der Verhängung einer Geldbuße im Falle teilweiser Aufrechterhaltung des vergaberechtswidrig abgeschlossenen Vertrages unter anderem ausgeführt: "Eine Nichtigerklärung nach Paragraph 334, Absatz 2, erster Satz BVergG 2006 hat nur zu erfolgen, wenn in diesem Absatz und in den Absatz 4 und 5 leg. cit. nicht anderes bestimmt ist. (...) Paragraph 334, Absatz 4, BVergG 2006 bestimmt, dass das Bundesvergabeamt auszusprechen hat, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind, wenn die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert zurückgestellt werden kann. (...) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 334, Absatz 4, erster Halbsatz BVergG 2006 ist nicht mit Nichtigerklärung (ex tunc) des Vertrages im Sinne des Paragraph 334, Absatz 2, erster Satz BVergG 2006 vorzugehen, sondern der Vertrag nur soweit aufzuheben, als Leistungen noch ausständig sind oder erbrachte Leistungen ohne Wertminderung rückstellbar sind. In dem keiner Rückabwicklung zugänglichen Umfang des missbilligten Vertrages verbleibt als einzige Sanktionsmöglichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers die gemäß Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 ausdrücklich für den Fall des Absehens von der Nichtigerklärung gemäß Paragraph 334, Absatz 2, erster Satz oder 3 BVergG 2006 vorgesehene Verhängung einer Geldbuße." Diese Ausführungen sind auf Paragraph 22, Stmk LVergRG 2012 übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013040046.X01

Im RIS seit

28.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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