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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Die Ersuchen um "Auskunft" darüber, warum die in der Aufstellung genannten Delikte dem Lokal "K" zugerechnet würden, bzw. um Konkretisierung "Ihrer Ausführungen" betreffend das Bestehen sicherheitspolizeilicher Bedenken und der Frage, warum die Bundepolizeidirektion Graz die Ansicht vertrete, dass gerade eine Sperrzeit zwischen 02.00 Uhr und 08.00 Uhr (und nicht etwa zwischen 04.00 und 06.00 Uhr) geeignet wäre, sicherheitspolizeilichen Bedenken "(welchen?)" zu begegnen, stellen jeweils kein Ersuchen um Mitteilung gesicherter Fakten oder Akteninhalte dar. Dasselbe gilt für die Frage der Einstufung der bekannt gegebenen Delikte und Beurteilung der "örtlichen Situation". Vielmehr handelt es sich bei diesen "Auskünften" jeweils um die Hinterfragung der in den im gewerbebehördlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen enthaltenen Einschätzungen -
und damit von Rechtsansichten - der Bundespolizeidirektion Graz. Ein Ersuchen zur Erlangung allfälliger Ergänzungen zu diesen im gewerbebehördlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen wäre im betreffenden Behördenverfahren zu stellen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040021.X02Im RIS seit
30.10.2015Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018