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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0121Rechtssatz
Die aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle des EisenbahnG 1957 durch BGBl I Nr 125/2006 (RV 1412 der Beilagen XXII. GP, Seite 1) ersichtliche Zielsetzung der Beschleunigung eisenbahnrechtlicher Bewilligungsverfahren wird dadurch erreicht, dass das vom Antragsteller beizubringende Gutachten dazu dient, der Behörde die Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzung des § 31f Z 1 EisenbahnG 1957 wesentlich zu erleichtern. Allerdings entbindet dies die Behörde nicht davon - gegebenenfalls unter Beiziehung eigener Sachverständiger - dieses Gutachten auf seine Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Auch hat sich die Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung mit dem Gutachten gemäß § 31a EisenbahnG 1957 auseinanderzusetzen, wobei diese Auseinandersetzung auch entsprechend kurz ausfallen kann, wenn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Anhaltspunkte hervorkommen, die die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen, insbesondere weil das Gutachten von keiner Partei des Verfahrens angezweifelt wurde.Die aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle des EisenbahnG 1957 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, Regierungsvorlage 1412 der Beilagen römisch 22 . GP, Seite 1) ersichtliche Zielsetzung der Beschleunigung eisenbahnrechtlicher Bewilligungsverfahren wird dadurch erreicht, dass das vom Antragsteller beizubringende Gutachten dazu dient, der Behörde die Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 31 f, Ziffer eins, EisenbahnG 1957 wesentlich zu erleichtern. Allerdings entbindet dies die Behörde nicht davon - gegebenenfalls unter Beiziehung eigener Sachverständiger - dieses Gutachten auf seine Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Auch hat sich die Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung mit dem Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 auseinanderzusetzen, wobei diese Auseinandersetzung auch entsprechend kurz ausfallen kann, wenn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Anhaltspunkte hervorkommen, die die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen, insbesondere weil das Gutachten von keiner Partei des Verfahrens angezweifelt wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030120.X33Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017