RS Vwgh 2015/9/9 2013/03/0120

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52;
EisenbahnG 1957 §31a Abs2;
EisenbahnG 1957 §31a;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0121

Rechtssatz

Das Gutachten gemäß § 31a EisenbahnG 1957 ist, da es vom jeweiligen Antragsteller beizubringen ist, als Privatgutachten zu qualifizieren. Daran vermag der Umstand, dass durch § 31a Abs 2 leg cit eine Einschränkung auf einen näher definierten geschlossenen Kreis an Personen und Einrichtungen erfolgt, der zur Erstellung des Gutachtens gemäß § 31a EisenbahnG 1957 herangezogen werden kann, nichts zu ändern, weil diese Bestimmung nur sicherstellen soll, dass an der Erstellung des Gutachtens jedenfalls geeignete Sachverständige mitwirken (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 2. Oktober 2014, VfSlg 19.804/2013 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort hat der VfGH betont, dass die Beschleunigung eisenbahnrechtlicher Bewilligungsverfahren ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel des Gesetzgebers ist, er hat sich jedoch mit der Frage, ob es sich beim Gutachten gemäß § 31a EisenbahnG 1957 um ein Privatgutachten handelt, nicht befasst.Das Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 ist, da es vom jeweiligen Antragsteller beizubringen ist, als Privatgutachten zu qualifizieren. Daran vermag der Umstand, dass durch Paragraph 31 a, Absatz 2, leg cit eine Einschränkung auf einen näher definierten geschlossenen Kreis an Personen und Einrichtungen erfolgt, der zur Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 herangezogen werden kann, nichts zu ändern, weil diese Bestimmung nur sicherstellen soll, dass an der Erstellung des Gutachtens jedenfalls geeignete Sachverständige mitwirken (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 2. Oktober 2014, VfSlg 19.804/2013 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort hat der VfGH betont, dass die Beschleunigung eisenbahnrechtlicher Bewilligungsverfahren ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel des Gesetzgebers ist, er hat sich jedoch mit der Frage, ob es sich beim Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 um ein Privatgutachten handelt, nicht befasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030120.X32

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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