Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0121Rechtssatz
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (Hinweis E vom 18. Juni 2014, 2013/09/0172 mwH) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl etwa E vom 29. April 2014, 2013/04/0164; E vom 18. Februar 2010, 2008/07/0087). Jedenfalls erfordert es eine den Vorgaben des AVG entsprechende Bescheidbegründung, dass sich die Behörde mit Einwänden gegen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens befasst.Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (Hinweis E vom 18. Juni 2014, 2013/09/0172 mwH) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche etwa E vom 29. April 2014, 2013/04/0164; E vom 18. Februar 2010, 2008/07/0087). Jedenfalls erfordert es eine den Vorgaben des AVG entsprechende Bescheidbegründung, dass sich die Behörde mit Einwänden gegen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens befasst.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030120.X31Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017